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Leistungsbeschreibung

Sie sind als Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Des Weiteren sind Sie als Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage verpflichtet, eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage anzuzeigen.

Um die in der Trinkwasserverordnung festgelegten Anforderungen an die Trinkwasserqualität sicherzustellen und drohende Gefahren für den Einzelnen und der Allgemeinheit bei der Nutzung von Trinkwasseranlagen vorbeugen zu können, muss das Wasser zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen auf Verunreinigungen untersucht werden.

Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle für die jeweiligen Wasserversorgungsanlagen sind Ihrem zuständigen Gesundheitsamt folgende Umstände anzuzeigen:

  1. die Errichtung,
  2. die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme,
  3. die baulichen oder betriebstechnischen Veränderungen,
  4. der Übergang des Eigentums,
  5. die Stilllegung

Im Anschluss wird sich das Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden.

Sie zeigen Ihre Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage an. Dazu nutzen Sie gerne das hier verlinkte Antragsformular.

Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anzeige.

Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihrer Wasserversorgungsanlage mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

Zuständig sind die Gesundheitsämter.

Betrieb / Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage

Das Gesundheitsamt erhebt Gebühren für die Überwachung der Wasserversorgungsanlagen (Vor-Ort-Besuch, Vor- und Nachbereitungszeit, Erstellen einer Niederschrift, Fahrtkosten und Auslagen).

Sie müssen eine Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen vor erstmaliger Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche bauliche oder betriebstechnische Veränderungen oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anzeigen. Die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage sind innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung anzuzeigen.

Bisher nicht dem Gesundheitsamt angezeigte Wasserversorgungsanlagen müssen unverzüglich nach Kenntniserlangung der anzeigepflichtigen Umstände nachgemeldet werden.

Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

10.08.2023