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Bestattungskosten Übernahme


Leistungsbeschreibung

Bei der Übernahme von Bestattungskosten geht es nicht um die Verpflichtung zur Bestattung des Verstorbenen im ordnungsrechtlichen Sinn, sondern nur um die ggf. anteilige Freistellung des Verpflichteten von der Kostenlast. 

Dazu schließt sich ein mehrstufiges Prüfungsverfahren an :

  1. Zunächst wird geprüft, ob dem Antragsteller die Kostenlast letztlich unausweichlich trifft, oder ob andere z.B. Erben vor ihm zur Übernahme der Kosten verpflichtet sind.
  2. Daneben ist auf Grundlage der geplanten bzw. vollzogenen Bestattung zu prüfen, ob es sich um angemessene Kosten einer einfachen, würdevollen Bestattung handelt, oder ob dies darüber hinausgeht.
  3. Letztlich ist festzustellen, ob dem Verpflichteten die Übernahme der Kosten der Bestattung zugemutet werden kann. Dazu ist eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestattungspflichtigen erforderlich. 

Details hierzu entnehmen sie bitte dem beigefügten Merkblatt.

Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe (nicht Bürgergeld oder Grundsicherung nach dem SGB II) bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.

  • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
  • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
  • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.

Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem unter „Dokumente“ hinterlegten Merkblatt.

Es fallen keine Gebühren an.

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.