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Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche


Leistungsbeschreibung

Was ist Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung?

Die Fachleistungen der Eingliederungshilfe sollen eine (drohende) Behinderung abwenden, beseitigen, mindern, ausgleichen oder verhüten sowie die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gewährleisten. Gleichzeitig soll die persönliche Entwicklung ganzheitlich gefördert werden.

Zum Leistungsspektrum der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche gehören

  • ambulante heilpädagogische Frühförderung,
  • Integration von Kindern mit Behinderung in Kindertagesstätten,
  • Förderung in Sonderkindergärten (Heilpädagogische Kindergärten,
    Sprachheilkindergärten)
  • Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung / schulischen Ausbildung in Regelschulen, Förderschulen, Landesbildungszentren und Tagesbildungsstätten,
  • Betreuungsleistungen im Rahmen von Familienentlastenden Diensten,
  • Leistungen zum Wohnen in Wohnheimen und Kinderheimen.

 

Was muss ich beachten?

Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Einkommen und/oder Vermögen können gegebenenfalls angerechnet werden.

Die Antragstellung kann auch formlos erfolgen und es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Antragsstellung durch eine bevollmächtigte Person ist ebenfalls möglich.

Die zuständige Behörde wird im Anschluss an den Antrag gegebenenfalls ein Teilhabe- und / oder Gesamtplanverfahren durchführen, um den individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln.

 

Allgemeine Hinweise zum Online-Antrag:

Wie auch bei der Beantragung in Papierform, kann der Antrag erst abschließend bearbeitet werden, wenn er vollständig ist und alle relevanten Unterlagen vorliegen. Je vollständiger und eindeutiger der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind, desto schneller kann eine Bearbeitung erfolgen.

Bitte füllen Sie den Antrag in der vorgegebenen Reihenfolge aus. Grundsätzlich ist die Beantwortung aller Abfragen im Antrag erforderlich. Sollten Ihnen abgefragte Informationen während der Antragstellung nicht zur Verfügung stehen, können Sie „Nicht bekannt“ auswählen und den Antrag dennoch absenden.

Innerhalb des Antrags erhalten Sie nach entsprechender Angabe stets Informationen darüber, welche Nachweise hochzuladen sind. Sollten Sie die Dokumente nicht innerhalb des Antragsverfahrens hochladen, können Sie die Dokumente auch per Post übersenden.

 

Kontaktdaten der Behörde

Im Falle fehlender Unterlagen oder Informationen wird die Behörde außerdem auf Sie zukommen und die fehlenden Informationen und Unterlagen nachfordern.

Bitte beachten Sie, dass sich dadurch die Bearbeitungsdauer und letztlich die Zeitspanne bis zur Entscheidung über Ihren Antrag verlängern kann.

Die Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für den Antrag zuständig ist (§ 14 SGB IX). Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie den Antrag unverzüglich weiter. Die antragstellende Person wird darüber unterrichtet.