Denkmalrechtliche Genehmigung
Denkmalrechtliche Genehmigung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Denkmaleigentümer*Innen sind verpflichtet, ihre Kulturdenkmale instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und gegebenenfalls instand zu setzen.
Bauliche Veränderungen und Nutzungsänderungen von Kulturdenkmalen, sowie bauliche Veränderungen in der Umgebung eines Kulturdenkmals, wie die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen, ist unabhängig, ob die geplante Maßnahme bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtig ist, denkmalrechtlich genehmigungspflichtig.
Auch Erdarbeiten an Stellen, die Funde oder Befunde von Kulturdenkmalen erwarten lassen, unterliegen einer denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht.
Verfahrensablauf
Ab sofort können Anträge auf eine denkmalrechtliche Genehmigung auch in digitaler Form entgegengenommen werden.
Ist eine digitale Antragsstellung Ihrerseits nicht möglich, kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.
Nähere Informationen zur digitalen Einreichung erhalten Sie über die Seite „ITeBAU: FAQ“. (LINK)
Sie sind beauftrage/r Entwurfsverfasser*in oder Handwerker*in?
Sofern Sie die BundID noch nicht nutzen, ist zur Bearbeitung neben dem Antragsformular auch eine Vollmacht für die Teilnahme am digitalen Genehmigungsverfahren postalisch, persönlich, per E-Mail oder direkt bei der Beantragung bei uns einzureichen, zwingend erforderlich.
Mit der Bearbeitung Ihres eingereichten Antrages kann erst nach dem Vorliegen der Vollmacht begonnen werden.
Zuständige Stelle
Zuständig für Beratung und denkmalrechtliche Anträge im Gebiet des Landkreises Goslar ist die Untere Denkmalschutzbehörde Landkreis Goslar.
Denkmalrechtliche Anträge für Maßnahmen in Goslar stellen Sie bei der Stadt Goslar (LINK).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Wenn Sie für ein Bauvorhaben eine Baugenehmigung benötigen, werden denkmalrechtliche Fragen im Rahmen der Baugenehmigung behandelt.
Für einen eigenständigen Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung verwenden Sie bitte das Formular „Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung“ über den nebenstehenden Button.
Zum Antrag gehören:
- ausgefülltes Formular u.U. Vollmacht für die/den Entwurfsverfasser: in
- alle Bauvorlagen, die zur Beschreibung der geplanten Maßnahmen erforderlich sind
- Angebote der ausführenden Gewerke
- Baubeschreibung opt.,
- Lageplan opt.,
- Baupläne mit Kennzeichnung der Baumaßnahme opt.,
- Fotos mit Kennzeichnung der Baumaßnahme
- historische Pläne/Fotos mit Kennzeichnung der Baumaßnahme opt.,
- Gutachten opt.
Welche Gebühren fallen an?
Die Beratung in Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalrechts sowie die Bearbeitung von denkmalrechtlichen Anträgen sind gebührenfrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
Mit genehmigungspflichtigen Maßnahmen an Kulturdenkmalen und in der Umgebung von Kulturdenkmalen darf erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden.
Es ist grundsätzlich von einer Bearbeitungszeit von ca. 3 Monaten in Abhängigkeit von der Vollständigkeit der Unterlagen und der erforderlichen Prüfungstiefe. Die entsprechenden Anträge sind daher frühzeitig einzureichen.
Rechtsgrundlage
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)
Was sollte ich noch wissen?
- Abbruch
Auch bei bauordnungsrechtlich verfahrensfreien Abbrüchen gem. § 60 NBauO ist für ein Kulturdenkmal oder Abbrüche in der Umgebung eines Kulturdenkmals, eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich.
- Ausgrabungen und Bodenfunde
Bodenfunde, die Kulturdenkmale sein könnten, sind unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen.
Bodenfunde und Fundstellen sind bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen und zu erhalten.
Grabungen nach Kulturdenkmalen, die Bergung von Kulturdenkmalen aus Gewässern und die Suche nach Kulturdenkmalen mit technischen Hilfsmitteln sind genehmigungspflichtig. Auch Erdarbeiten an Stellen, die Funde oder Befunde von Kulturdenkmalen erwarten lassen, unterliegen einer denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht.
- Fördermöglichkeiten
Unter bestimmten Voraussetzungen können Maßnahmen zur Erhaltung von Baudenkmalen, zur sinnvollen Nutzung von Einzeldenkmalen und zur Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes von denkmalgeschützten Gruppen baulicher Anlagen von Denkmaleigentümern steuerlich geltend gemacht werden und somit indirekt gefördert werden.
Zu weiteren Fördermöglichkeiten geben die Denkmalschutzbehörden Auskunft (untere Denkmalschutzbehörde und Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege).