Steuerbescheinigung für Aufwendungen an Denkmalen
Steuerbescheinigung für Aufwendungen an Denkmalen
Leistungsbeschreibung
Denkmaleigentümer*Innen können die Kosten für die Instandsetzung und Sanierung Ihrer Kulturdenkmale über mehrere Jahre verteilt steuerlich absetzten.
Verfahrensablauf
Ab sofort werden Anträge auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung grundsätzlich in digitaler Form entgegengenommen.
Ist eine digitale Antragsstellung Ihrerseits nicht möglich, kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.
Nähere Informationen zur digitalen Einreichung erhalten Sie über die Seite „ITeBAU: FAQ“. (LINK)
Voraussetzungen
- Die bauliche Anlage oder Teil einer baulichen Anlage muss nach den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes ein Kulturdenkmal oder Teil einer geschützten Gesamtanlage oder Gebäudegruppe sein
- Die Aufwendungen müssen bei Einzeldenkmalen nach Art und Umfang dazu erforderlich sein, die bauliche Anlage oder Teil einer baulichen Anlage als Baudenkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen
- Bei einer Gruppe baulicher Anlagen müssen die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenden äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sein.
- Die durchgeführten Maßnahmen müssen im Vorfeld mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt sein und gem. der denkmalrechtlichen Genehmigung denkmalverträglich und fachgerecht durchgeführt worden sein.
- Die Abstimmung kann innerhalb einer denkmalrechtlichen Genehmigung oder eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen, wenn die denkmalrechtliche Genehmigung Teil der Baugenehmigung ist.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, sind die Kosten für Aufwendungen nicht bescheinigungsfähig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefülltes Antragsformular
- Anhänge: alle Originalschlussrechnungen – nach Gewerken sortiert sowie die dazugehörigen Zahlungsbelege
Nicht anrechenbare Aufwendungen
Nicht bescheinigungsfähig sind unter anderem folgende Aufwendungen:
- Kaufpreis für Kulturdenkmal oder Grundstück
- Finanzierungskosten
- Aufwendungen, die auf privaten wirtschaftlichen Überlegungen der Eigentümerin oder des Eigentümers beruhen (z. B. Dachausbau, Anbauten, Erweiterungen)
- Kosten für Ausbauten, die über den angemessenen Standard hinausgehen, es sei denn, sie gehören zur historischen Ausstattung des Kulturdenkmals
- Kosten für Einrichtungsgegenstände (Regale, Lampen, Seifen- und Handtuchhalter, Gardinenleisten etc.) und Einbaumöbel
- Kosten für Außeneinrichtungen soweit sie nicht wesentliche Teile des historischen Bestandes sind
- Leistungen und Arbeiten, die unentgeltlich erbracht werden (Eigenleistungen, Nachbarschaftshilfe)
- Anschaffungskosten für Geräte, Maschinen, Leitern, Werkzeuge etc.
- Photovoltaikanlagen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Steuerbescheinigung werden gem. Nummer 13.3 der Allgemeinen Gebührenordnung erhoben. Es ist ein Gebührenrahmen in Abhängigkeit vom Zeitaufwand vorgegeben.
Rechtsgrundlage
- Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG)
- Einkommenssteuergesetz (EStG)