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Baugenehmigung Erteilung


Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Leistungsbeschreibung

Die Baugenehmigung wird elektronisch erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

Ab sofort werden neue Bauanträge, baurechtliche Anzeigen und Mitteilungen grundsätzlich nur noch in digitaler Form entgegengenommen.

Zur Bearbeitung Ihres Anliegens ist es zwingend notwendig, dass Sie neben dem Antragsformular auch eine Vollmacht für die Teilnahme am digitalen Baugenehmigungsverfahren postalisch, persönlich oder per Fax bei uns einreichen. Mit der Bearbeitung Ihres eingereichten Antrages kann erst nach dem Vorliegen der Vollmacht begonnen werden.

Nähere Informationen zur digitalen Einreichung erhalten Sie über die Seite „ITeBAU: FAQ“.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

  • ausgefülltes digitales Antragsformular und Vollmacht für die Teilnahme am digitalen Baugenehmigungsverfahren

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Dies muss durch eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin oder einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erfolgen.

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich für weitergehende Informationen an das Bauamt über das nebenstehende Kontaktfeld.

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)

Falls erst nach Ablauf der Geltungsdauer von drei Jahren ab dem Tag der Erteilung gebaut wird, ist eine Verlängerung der Baugenehmigung zeitnah vor Fristablauf zu beantragen. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall ist eine gegebenenfalls kostenpflichtige Beratung durch das Bauamt möglich.

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung