Baumaßnahme Zulassung einer Abweichung


Leistungsbeschreibung


Der § 66 NBauO eröffnet die Möglichkeit, in bestimmten Fallkonstellationen von baurechtlichen Vorschriften abweichen zu dürfen.

Für den Neubau, den Umbau sowie die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist in der Regel eine Baugenehmigung einzuholen.

Falls das Bauvorhaben keine Baugenehmigung erfordert oder diese noch nicht beantragt werden soll, kann gemäß § 66 NBauO separat ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gestellt werden. Über diesen Antrag wird dann in einem gesonderten Verfahren entschieden.

Verfahrensablauf


Am 1. Januar 2022 ist die Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Kraft getreten. Diese regelt u. a. die elektronische Kommunikation mit der Bauaufsichtsbehörde. Ab sofort werden daher neue Bauanträge, baurechtliche Anzeigen und Mitteilungen grundsätzlich nur noch in digitaler Form entgegengenommen.

Zur Bearbeitung Ihres Anliegens ist es zwingend notwendig, dass Sie neben dem Antragsformular auch eine Vollmacht für die Teilnahme am digitalen Baugenehmigungsverfahren (analoge Nutzung auch für andere baurechtliche Verfahren) postalisch, persönlich oder per Fax bei uns einreichen. Mit der Bearbeitung Ihres eingereichten Antrages kann erst nach dem Vorliegen der Vollmacht begonnen werden.

Nähere Informationen zur digitalen Einreichung erhalten Sie über die Seite „ITeBAU: FAQ“.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Der Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag von baurechtlichen Vorschriften ist mit dem entsprechenden Formular einzureichen und sollte einen aktuellen Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte sowie einen aktuellen Auszug aus dem Bebauungsplan oder die Eintragung der Festsetzungen des Bebauungsplanes im Lageplan bzw. Angabe ob Innen- oder Außenbereich (§ 34 oder § 35 BauGB) enthalten und die Abweichung ist zu begründen.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren an, die sich aus der Baugebührenordnung (BauGO) in der zur Zeit gültigen Fassung ergeben.