Bauliche Anlagen Abbruch


Leistungsbeschreibung


Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).

Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

Verfahrensablauf


Der Anzeige ist die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners nach § 65 Abs. 4 NBauO beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.

Am 1. Januar 2022 ist die Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Kraft getreten. Diese regelt u. a. die elektronische Kommunikation mit der Bauaufsichtsbehörde. Ab sofort werden daher neue Bauanträge, baurechtliche Anzeigen und Mitteilungen grundsätzlich nur noch in digitaler Form entgegengenommen. 

Zur Bearbeitung Ihres Anliegens ist es zwingend notwendig, dass Sie neben dem Antragsformular auch eine Vollmacht für die Teilnahme am digitalen Baugenehmigungsverfahren (analoge Nutzung auch für andere baurechtliche Verfahren) postalisch, persönlich oder per Fax bei uns einreichen.Mit der Bearbeitung Ihres eingereichten Antrages kann erst nach dem Vorliegen der Vollmacht begonnen werden.

Nähere Informationen zur digitalen Einreichung erhalten Sie über die Seite „ITeBAU: FAQ“.

Voraussetzungen


Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren an, die sich aus der Baugebührenordnung (BauGO) in der zur Zeit gültigen Fassung ergeben.

Welche Fristen muss ich beachten?


Der Abbruch ist möglich nach dem Ablauf einer Monatsfrist, welche nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen zu laufen beginnt.

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung