Baumaßnahme Mitteilung genehmigungsfrei


Leistungsbeschreibung


Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.

Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.

Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.

Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.

Verfahrensablauf


Am 1. Januar 2022 ist die Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Kraft getreten. Diese regelt u. a. die elektronische Kommunikation mit der Bauaufsichtsbehörde. Ab sofort werden daher neue Bauanträge, baurechtliche Anzeigen und Mitteilungen grundsätzlich nur noch in digitaler Form entgegengenommen.

Zur Bearbeitung Ihres Anliegens ist es zwingend notwendig, dass Sie neben dem Antragsformular auch eine Vollmacht für die Teilnahme am digitalen Baugenehmigungsverfahren (analoge Nutzung auch für andere baurechtliche Verfahren) postalisch, persönlich oder per Fax bei uns einreichen. Mit der Bearbeitung Ihres eingereichten Antrages kann erst nach dem Vorliegen der Vollmacht begonnen werden.

Nähere Informationen zur digitalen Einreichung erhalten Sie über die Seite „ITeBAU: FAQ“.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Goslar. Der Antrag ist nur dort einzureichen.

Voraussetzungen


An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren an, die sich aus der Baugebührenordnung (BauGO) in der zur Zeit gültigen Fassung ergeben.

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen gegebenenfalls bautechnische Nachweise erbracht werden. Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin/dem Bauherrn vorliegt. 

Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Hinweise / Besonderheiten


Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung.