Bauvorbescheid


Leistungsbeschreibung


Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann die Bauherrin oder der Bauherr mit einer Bauvoranfrage über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können, bei der zuständigen Stelle eine Auskunft zu dem Bauvorhaben anfordern.

Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn z. B. unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Zudem erhält die Bauherrin / der Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.

Der Vorbescheid gilt drei Jahre und bindet die zuständige Stelle für diesen Zeitraum, insoweit die inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen. Eine Verlängerung des Vorbescheides ist auf Antrag möglich.

Verfahrensablauf


Am 1. Januar 2022 ist die Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Kraft getreten. Diese regelt u. a. die elektronische Kommunikation mit der Bauaufsichtsbehörde. Ab sofort werden daher neue Bauanträge, baurechtliche Anzeigen und Mitteilungen grundsätzlich nur noch in digitaler Form entgegengenommen.

Zur Bearbeitung Ihres Anliegens ist es zwingend notwendig, dass Sie neben dem Antragsformular auch eine Vollmacht für die Teilnahme am digitalen Baugenehmigungsverfahren (analoge Nutzung auch für andere baurechtliche Verfahren) postalisch, persönlich oder per Fax bei uns einreichen. Mit der Bearbeitung Ihres eingereichten Antrages kann erst nach dem Vorliegen der Vollmacht begonnen werden.

Nähere Informationen zur digitalen Einreichung erhalten Sie über die Seite „ITeBAU: FAQ“.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Der Antrag auf Vorbescheid ist mit dem entsprechenden Formular einzureichen und sollte Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte, Beschreibung des Vorhabens sowie Bauvorlagen enthalten.

Der Prüfumfang der Einzelfragen ist bei der Antragsstellung klar zu definieren. Eine pauschale Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Baurecht oder planungsrechtlichen Zulässigkeit kann nicht erfolgen.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren an, die sich aus der Baugebührenordnung (BauGO) in der zur Zeit gültigen Fassung ergeben.

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung